Montag, 30. September 2013

Nur meine 2 Cent

Es ist nun schon einige Zeit her, dass Microsoft bekanntgab, die Handysparte von Nokia zu übernehmen. Dies kam nicht sehr überraschend, nachdem schnell nach der Übernahme des Postens des CEO durch Stephen Elop klar wurde, dass dieser lieber Heim zum Mami als den Karren Nokia aus dem Dreck ziehen wollte.
Die Idee den Software-Giganten mit einem hervorragenden Hardware-Hersteller zusammenzuschliessen, ist nach den bisherigen Versuchen von Microsoft mobile Geräte erfolgreich auf den Markt zu bringen (Zune: Wir haben kack-braun schon super gefunden, bevor es sich Leute auf die SUVs pinselten), nun ein Schritt in die richtige Richtung.
Problem dabei könnte allerdings sein, dass man nun wieder hinter den Konkurrenten nachentwickelt, statt einen wirklichen Sprung nach vorne zu wagen und die anderen Öko-Systeme zu überholen.
Dabei liegt der Ansatz auf der Hand: Was können der Marktführer in PC-Betriebssystemen und der ehemalige Marktführer bei Mobilfunkgeräten gemeinsam anstellen? Ubuntu hat es uns vorgeführt, leider aufgrund des gescheiterten Crowd Fundings nicht erfolgreich. Aber converged computing, wie es das Edge vorgeführt hat, ist eine Möglichkeit, wie man Windows als PC Plattform einen neuen Kick geben kann, Windows Phone mit Windows zusammenführt und damit aufwertet. Mit Nokia hätte man da einen Partner, der über Technologie und Lizenzen verfügt, die das auch auf der Hardware Seite möglich macht. Aber ob man diese nicht ganz leichte Aufgabe wirklich angeht, man darf gespannt sein. Ich denke aber es wäre die richtige Richtung, just my 2 Cents...

Samstag, 7. September 2013

An alle mit Google 2 Weg Login

Eine neue Version des Google Authenticator ist im iOS App Store online.
Nach Angaben etlicher Apple orientierter Blogs (zB techcrunch) kann die Installation des Updates zu Account Verlusten führen. Bis zu einem Update durch Google wird von einer Installation abgeraten.

Dienstag, 3. September 2013

Richtungsweisende Entscheidung des Sozialgerichtes Stuttgart

Diesmal was aus Deutschland, und zwar vom Sozialgericht Stuttgart:


Dazuschreiben muss man fast nix mehr, der satirische Gehalt des Posts ergibt sich aus dem Link von ganz alleine...

Samstag, 24. August 2013

Zufälle gibt´s....

Die Rechtsinteressierten möchte ich hier auf einen interessanten Zufall hinweisen:
Der Lebenspartner eines der Journalisten, der in Zusammenarbeit mit Edward Snowden die Datenspähaffäre um die NSA offenlegte, wurde unter den äußerst fragwürdigen Bestimmungen des Terrorism Acts 2000 am Flughafen Heathrow festgehalten. Der Name des Lebenspartners ist David Miranda.
Dies ist zufällig der gleiche Nachname wie der von Ernesto Arturo Miranda. Er ist der Namensgeber für die Entscheidung des US Supreme Courts zwischen ihm und dem Staat Arizona. Die Auswirkung dieser Entscheidung ist die, die wir alle aus dem Fernsehen als das Sätzchen: "Sie haben das Recht zu schweigen,...." kennen. Und auch das Recht auf rechtlichen Beistand kommt in diesem Sätzchen und der Entscheidung vor. Dieser wurde David Miranda von den britischen Behörden im übrigen auch verweigert. Der Eingriff war so schwerwiegend, dass sogar die USA sich davon distanzierten. Zufälle gibt´s....
Wer aber glaubt, dass dies nur in Staaten mit fragwürdigem Verhältnis zur Menschenrechtskonvention passieren kann, der möge sich nicht zu sicher sein. Ein Blick auf die kritische Filmemacherin Laura Poitras, welche ebenfalls in der Causa Snowden aktiv war, zeigt, dass auch das neutrale Österreich auf "Weisung" der NSA, Personen ohne eigene Ermittlungen anhält und durchsucht.

Hier ein paar spannende Artikel zu diesem Themenbereich:

Mittwoch, 7. August 2013

Immobilienertragssteuer und andere Schmankerl aus der Immo-Welt

Auf der Salzburger Seite von orf.at findet sich folgender Artikel:


In diesem Artikel zeigt sich die Redaktion verwundert, dass die Immobilien Branche nicht die vom Soziallandesrat geforderte Immobiliensteuer auf leerstehende Immobilien ablehnt. Dabei zeigt sich ganz klar das mangelnde Verständnis der Redaktion für die Funktion des Immobilienmarktes. Die von Schellhorn geforderte Steuer sollte nämlich (im Gegensatz zur allseits beliebten Immobilien Ertragssteuer) dazu führen, dass mehr Wohnungen auf den Markt kommen (sei es zum Verkauf oder zur Vermietung) und damit das Geschäft mit Immobilien beleben. Dies wird wohl kaum etwas sein, worüber sich die Immobilien-Branche beschweren wird, nachdem die Regierung diesen Geschäftsbereich als Melkkuh für sich entdeckt hat.

Sehr spannend in dem Artikel ist auch, welche Eingriffe in Bürgerrechte (Verletzung Art 9 StGG) offensichtlich zur blossen Verfolgung von "Zweitwohnsitzlern" als zulässig gesehen werden. Da kann sich sogar die NSA noch ein Scheibchen von uns Österreichern abschneiden.

Aber nun zu den lange versprochenen Ostereiern:

Unsere Regierung hat sich ja, um die durch Bankenrettung entstandenen Budgetlöcher zu stopfen, eine neue Steuer für den Verkauf von Liegenschaften ausgedacht: Die Immobilienertragssteuer. Nicht nur, dass sie, wie im Artikel unten dargestellt, einen Teil zum Sinken des Immobilienumsatzes beiträgt, hat sie auch für die mit der Immobilienabwicklung beschäftigten Branchen zusätzlichen und vermeidbaren Aufwand produziert.


Ein wunderschönes Beispiel zu welchem Flickwerk die Gesetzgebung der letzten Jahre in diesem Sektor geführt hat sind die Rundungsregelungen für die staatlichen Abgaben bei der Grundstücksübertragung. Derer gibt es zumeist drei:
  1. Grunderwerbssteuer: Für sie ist keine Rundung vorgesehen. Sie ist auf den Cent genau abzuführen.
  2. Immobilienertragssteuer: §30b Einkommenssteuergesetz sieht eine Abrundung auf den vollen Euro vor.
  3. Eintragungsgebühr: §6 Abs 2 GGG sieht eine Aufrundung auf den vollen Euro vor.

Man merke also: Drei Gebührentatbestände, drei Rundungsregelungen. Ein Paradebeispiel überschiessender Bürokratie.

Montag, 22. April 2013

Die VDS kommt zurück...

Ein spannender Artikel über den neuesten Versuch der EU zur Durchsetzung der VDS (Vorratsdatenspeicherung).


Man wird wieder aktiv werden müssen...

Der Energieausweis

Ich weiss, ich bin noch immer die Ostereier schuldig, aber sie kommen ganz bestimmt!

Trotzdem möchte ich vorher wieder ganz kurz auf ein weiteres Kleinod der österreichischen und auch europäischen Gesetzgebung eingehen: Den Energieausweis.

Brüssel hatte die nicht unrichtige Idee, dass es sinnvoll wäre den Energiebedarf der Union zu senken und dafür geeignete Maßnahmen zu treffen. Bei den geeigneten Maßnahmen, war die Sache dann aber schon zu Ende. Man ersann für Häuser und Wohnungen den Energieausweis. Die Idee dahinter ist, dass mit einer Übersicht, wie wir sie in den Elektromärkten an Kühlschränken, Waschmaschinen, etc. kleben gesehen haben, der Käufer oder Mieter auch bei einem Haus oder einer Wohnung über den Energiebedarf informiert werden soll. Man erkennt an dem Vergleich der Produkte auch die Sinnhaftigkeit des Unterfangens.

Der erste Umsetzungsversuch der entsprechenden EU-Richtlinie in österreichisches Recht brachte nicht den gewünschten Erfolg. Dadurch, dass man als Konsequenz für die Nicht-Vorlage eines Energieausweises die Auslegungsregel festschrieb, dass die für ein Gebäude aus dem Baujahr des Vertragsobjektes typische Energieeffizienz (Stand der Technik) als vereinbart gilt, wurde kaum die Vorlage eines Energieausweises verlangt, weil diese Regelung meist genau das ist, was die Parteien vereinbaren wollen. Ist der Bürger also nicht willig, braucht man die Staatsgewalt.

Das neue EAVG (Energieausweisvorlagegesetz) packt dafür die Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1450,--  aus. Damit die Information für den Konsumenten auch leicht zu verstehen ist, sind daher (neben der schönen angesprochenen Grafik) nun auch der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Wer im Internet ein bisserl recherchieren mag, findet gleich heraus wie praktisch und Konsumentennah diese Werte sind.

Auch bei den Ausnahmeregeln hat man sich natürlich wieder ausgezeichnet:

Ausnahmen
§ 5. Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
2. im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
4. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
7. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Wie man sieht gibt es zahlreiche sachliche Ausnahmen in §5 EAVG, auf persönliche Ausnahmen wurde jedoch in diesem an sich kurzen und übersichtlichen Gesetz vergessen. Dies führt daher spannenderweise dazu, dass ein Miteigentümer, der einem anderen Miteigentümer dessen Anteil abkauft einen Energieausweis vorgelegt bekommen muss obwohl er bereits Miteigentümer ist und daher die Energieeffizienz des Gebäudes kennen müsste  Auch ein Verzicht ist gemäß §8 EAVG nicht möglich. Dies ist vor allem bei der Trennung von Lebensgemeinschaften oder Ehescheidungen ein verzichtbarer Kostentreiber.

Sonntag, 7. April 2013

Schnüffeln oder nicht schnüffeln, das ist hier die Frage...

An sich wollte ich mich nach Ostern mit den Ostereiern, die uns der Gesetzgeber hinterlassen hat melden. Da sich aber ganz aktuell ein Paradebeispiel an politischer Wendehalsthematik zeigt, möchte ich dies doch den Ostergeschenken vorziehen. Ich werde das aber nachholen, versprochen...

Im Blickpunkt steht in meinem Beispiel unser allerliebste Finanzministerin, welche gleichzeitig unsere allerliebste Ex-Innenministerin ist. Problem ist, dass man wenn man das Resort wechselt, notwendigerweise auch seine Ansichten zu diversen Themen umdrehen muss. Als Innenministerin, war Maria Fekter für schonungslose Offenheit, wer braucht schon Geheimnisse, wer Datenschutz:




Aus diesen Artikeln erfährt man, dass Maria Fekter der Ansicht ist, dass Sicherheit der Privatsphäre und dem Datenschutz vorgeht. Ganz anders, seit sie Finanzministerin ist:


(Besonders gefällt mir der Schlusssatz, in dem sie von überbordenden Zugriff spricht, den sie als Innenministerin als ausgeschlossen angesehen hat)

ÖVP (Kein Schnüffelstaat, sofern es sich nicht um ihre Datenverbindungen handelt)

Neuwal analysiert hier ganz richtig, dass jemand, der VDS befürwortet und das Bankgeheimnis aufgrund des "Datenschutzes" verteidigt, bestenfalls als lächerlich zu bezeichnen ist.
Es ist erschütternd, für wie dement unsere demokratisch gewählten Vertreter ihr Wahlvolk halten, dass sie mit dem gleichen Argument die Online Ausspähung als richtig und die Abschaffung des Bankgeheimnis als falsch bezeichnen und das in einer Zeitspanne von nur wenigen Jahren...


Freitag, 29. März 2013

§ 907a ABGB

Der Gesetzgeber hat eine allgemein nicht unwesentliche Änderung des ABGB durchgeführt: Der §907a des ABGB wurde am 16.3.2013 neu eingeführt. Hier ist vor allem der Absatz 2 spannend:

§ 907a. (1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.

Bisher galten Geldschulden als qualifizierte Schickschulden, die zwar auf Gefahr und Kosten des Schuldners reisten, deren verspäteten Eingang am Konto aber der Gläubiger zu tragen hatte (wie bei Schickschulden allgemein üblich). In Umsetzung der Richtlinie der EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG) wurde scheinbar nun die oben angeführte Bestimmung erlassen.
In Verbindung mit den §§42 und 43 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) könnten sich daher für durch verspätete Wertstellung entstandene Zinsschäden ein Regressanspruch gegen die kontoführenden Banken ergeben. Das spannende daran, dass auch ein Regressanspruch gegen ein Institut entstehen könnte, bei dem man an sich gar nicht Kunde ist.
In diesem Sinne frohe Ostern und ich melde mich nach Ostern mit anderen Ostereiern, die uns der Gesetzgeber ins Nest gelegt hat, obwohl noch gar nicht Ostern war...