Freitag, 29. März 2013

§ 907a ABGB

Der Gesetzgeber hat eine allgemein nicht unwesentliche Änderung des ABGB durchgeführt: Der §907a des ABGB wurde am 16.3.2013 neu eingeführt. Hier ist vor allem der Absatz 2 spannend:

§ 907a. (1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.

Bisher galten Geldschulden als qualifizierte Schickschulden, die zwar auf Gefahr und Kosten des Schuldners reisten, deren verspäteten Eingang am Konto aber der Gläubiger zu tragen hatte (wie bei Schickschulden allgemein üblich). In Umsetzung der Richtlinie der EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG) wurde scheinbar nun die oben angeführte Bestimmung erlassen.
In Verbindung mit den §§42 und 43 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) könnten sich daher für durch verspätete Wertstellung entstandene Zinsschäden ein Regressanspruch gegen die kontoführenden Banken ergeben. Das spannende daran, dass auch ein Regressanspruch gegen ein Institut entstehen könnte, bei dem man an sich gar nicht Kunde ist.
In diesem Sinne frohe Ostern und ich melde mich nach Ostern mit anderen Ostereiern, die uns der Gesetzgeber ins Nest gelegt hat, obwohl noch gar nicht Ostern war... 

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