Montag, 22. April 2013

Der Energieausweis

Ich weiss, ich bin noch immer die Ostereier schuldig, aber sie kommen ganz bestimmt!

Trotzdem möchte ich vorher wieder ganz kurz auf ein weiteres Kleinod der österreichischen und auch europäischen Gesetzgebung eingehen: Den Energieausweis.

Brüssel hatte die nicht unrichtige Idee, dass es sinnvoll wäre den Energiebedarf der Union zu senken und dafür geeignete Maßnahmen zu treffen. Bei den geeigneten Maßnahmen, war die Sache dann aber schon zu Ende. Man ersann für Häuser und Wohnungen den Energieausweis. Die Idee dahinter ist, dass mit einer Übersicht, wie wir sie in den Elektromärkten an Kühlschränken, Waschmaschinen, etc. kleben gesehen haben, der Käufer oder Mieter auch bei einem Haus oder einer Wohnung über den Energiebedarf informiert werden soll. Man erkennt an dem Vergleich der Produkte auch die Sinnhaftigkeit des Unterfangens.

Der erste Umsetzungsversuch der entsprechenden EU-Richtlinie in österreichisches Recht brachte nicht den gewünschten Erfolg. Dadurch, dass man als Konsequenz für die Nicht-Vorlage eines Energieausweises die Auslegungsregel festschrieb, dass die für ein Gebäude aus dem Baujahr des Vertragsobjektes typische Energieeffizienz (Stand der Technik) als vereinbart gilt, wurde kaum die Vorlage eines Energieausweises verlangt, weil diese Regelung meist genau das ist, was die Parteien vereinbaren wollen. Ist der Bürger also nicht willig, braucht man die Staatsgewalt.

Das neue EAVG (Energieausweisvorlagegesetz) packt dafür die Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1450,--  aus. Damit die Information für den Konsumenten auch leicht zu verstehen ist, sind daher (neben der schönen angesprochenen Grafik) nun auch der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Wer im Internet ein bisserl recherchieren mag, findet gleich heraus wie praktisch und Konsumentennah diese Werte sind.

Auch bei den Ausnahmeregeln hat man sich natürlich wieder ausgezeichnet:

Ausnahmen
§ 5. Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
2. im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
4. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
7. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Wie man sieht gibt es zahlreiche sachliche Ausnahmen in §5 EAVG, auf persönliche Ausnahmen wurde jedoch in diesem an sich kurzen und übersichtlichen Gesetz vergessen. Dies führt daher spannenderweise dazu, dass ein Miteigentümer, der einem anderen Miteigentümer dessen Anteil abkauft einen Energieausweis vorgelegt bekommen muss obwohl er bereits Miteigentümer ist und daher die Energieeffizienz des Gebäudes kennen müsste  Auch ein Verzicht ist gemäß §8 EAVG nicht möglich. Dies ist vor allem bei der Trennung von Lebensgemeinschaften oder Ehescheidungen ein verzichtbarer Kostentreiber.

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