Mittwoch, 7. August 2013

Immobilienertragssteuer und andere Schmankerl aus der Immo-Welt

Auf der Salzburger Seite von orf.at findet sich folgender Artikel:


In diesem Artikel zeigt sich die Redaktion verwundert, dass die Immobilien Branche nicht die vom Soziallandesrat geforderte Immobiliensteuer auf leerstehende Immobilien ablehnt. Dabei zeigt sich ganz klar das mangelnde Verständnis der Redaktion für die Funktion des Immobilienmarktes. Die von Schellhorn geforderte Steuer sollte nämlich (im Gegensatz zur allseits beliebten Immobilien Ertragssteuer) dazu führen, dass mehr Wohnungen auf den Markt kommen (sei es zum Verkauf oder zur Vermietung) und damit das Geschäft mit Immobilien beleben. Dies wird wohl kaum etwas sein, worüber sich die Immobilien-Branche beschweren wird, nachdem die Regierung diesen Geschäftsbereich als Melkkuh für sich entdeckt hat.

Sehr spannend in dem Artikel ist auch, welche Eingriffe in Bürgerrechte (Verletzung Art 9 StGG) offensichtlich zur blossen Verfolgung von "Zweitwohnsitzlern" als zulässig gesehen werden. Da kann sich sogar die NSA noch ein Scheibchen von uns Österreichern abschneiden.

Aber nun zu den lange versprochenen Ostereiern:

Unsere Regierung hat sich ja, um die durch Bankenrettung entstandenen Budgetlöcher zu stopfen, eine neue Steuer für den Verkauf von Liegenschaften ausgedacht: Die Immobilienertragssteuer. Nicht nur, dass sie, wie im Artikel unten dargestellt, einen Teil zum Sinken des Immobilienumsatzes beiträgt, hat sie auch für die mit der Immobilienabwicklung beschäftigten Branchen zusätzlichen und vermeidbaren Aufwand produziert.


Ein wunderschönes Beispiel zu welchem Flickwerk die Gesetzgebung der letzten Jahre in diesem Sektor geführt hat sind die Rundungsregelungen für die staatlichen Abgaben bei der Grundstücksübertragung. Derer gibt es zumeist drei:
  1. Grunderwerbssteuer: Für sie ist keine Rundung vorgesehen. Sie ist auf den Cent genau abzuführen.
  2. Immobilienertragssteuer: §30b Einkommenssteuergesetz sieht eine Abrundung auf den vollen Euro vor.
  3. Eintragungsgebühr: §6 Abs 2 GGG sieht eine Aufrundung auf den vollen Euro vor.

Man merke also: Drei Gebührentatbestände, drei Rundungsregelungen. Ein Paradebeispiel überschiessender Bürokratie.

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